Juristische Beratung

Menschen mit Morbus Bechterew sind neben den Beschwerden der Krankheit zusätzlich mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert. Dazu gehört auch der Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen, Behörden oder dem Arbeitgeber. In diesem Zusammenhang stellen sich rechtliche Fragen, die je nach Lebenslage verschiedene Aspekte betreffen.

Häufige Fragen und Antworten auf einen Blick

Wer bezahlt die Medikamente?
Werden beim Arztbesuch Medikamente verschrieben, stellt sich stets die Frage nach den Kosten. Dass die Krankenkassen die Kosten abzüglich Selbstbehalt übernehmen ist in der Regel klar, was jedoch unklar sein kann, ist ob die Medikamente beim Bezug in der Apotheke direkt von der Krankenkasse bezahlt werden.

In der Schweiz gibt es zwei verschiedene Rückerstattungssysteme bei den Krankenkassen. Bezahlt die betroffene Person die Arzt- und Apothekenrechnung selbst und bekommt den Betrag von der Krankenkasse zurückerstattet, spricht man vom sogenannten „tiers garant“-System. Dies kann bei teuren Medikamenten wie beispielsweise TNF-Alpha-Hemmern, problematisch sein. Kommt das sogenannte „tiers payant“-System zur Anwendung, werden die Medikamente direkt der Krankenkasse in Rechnung gestellt und die versicherte Person braucht die Kosten nicht vorzuschiessen.

Tipp: Informieren Sie sich, welches Modell bei Ihrer Krankenkasse für die Kostenübernahme von Medikamenten zur Anwendung kommt.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Bewegungstherapien?
Physiotherapien sind nur von der Krankenkasse als Pflichtleistung zu übernehmen, wenn sie von diplomierten Physiotherapeutinnen auf ärztliche Verordnung erfolgen. Unter die Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fällt auch die Gruppentherapie, sofern sie auf ärztliche Anordnung erfolgt und von einem Physiotherapeuten durchgeführt wird, der die Bedingungen zur Abrechnung erfüllt.

Wichtig: Pro ärztliche Verordnung werden die Kosten von höchstens 9 Sitzungen während 3 Monaten übernommen. Danach ist eine erneute ärztliche Verordnung nötig. Bei einer Fortsetzung der Physiotherapie über 36 Therapiesitzungen hinaus finanzieren die Krankenkassen diese nur auf Anordnung ihres Vertrauensarztes. Dasselbe gilt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten mehr als 9 Sitzungen benötigt werden.

Beteiligen sich die Krankenkassen an Kuren?
Die Krankenkassen leisten bei ärztlich angeordneten Kuraufenthalten einen Beitrag von CHF 10.- pro Tag während höchstens 21 Tagen im Jahr und nur bei zugelassenen Leistungserbringern in der Schweiz.

Tipp: Vor Antritt einer Badekur sollten Sie beim Krankenversicherer nachfragen, ob das ausgewählte Heilbad zugelassen ist und welche Therapie-Leistungen übernommen werden. Informieren Sie sich auch über Ihre Zusatzversicherungen, da diese höhere Beiträge und auch Aufenthalte im Ausland vorsehen können.

Auf was ist beim Wechsel der Krankenkasse zu achten? (Zusatzversicherungen)
Bei einem Wechsel der Krankenkasse im Bereich der obligatorischen Grundversicherung bleiben die abgeschlossenen Zusatzversicherungen bei der bisherigen Krankenkasse weiterhin bestehen, daher kann die Krankenkasse grundsätzlich ohne Probleme gewechselt werden. Man sollte jedoch vorher eine genaue Abwägung der Leistungen und der zu erwartenden Kosten vornehmen. Bei der Grundversicherung ist der Leistungskatalog bei allen Versicherungen gleich, es gibt aber Unterschiede beim Service, z.B. ob Rechnungen direkt von der Krankenkasse bezahlt werden, oder ob der bezahle Betrag bei der Krankenkasse zurückgefordert werden muss. Auch bezüglich der freien Arztwahl, dem vorherigen Kontaktieren einer telefonischen Beratung oder dem Bezug der Medikamente bei einer Partnerapotheke der Versicherung, gibt es Unterschiede bei den Versicherungen. Die Kündigung muss in der Regel bis Ende November in schriftlicher Form bei der bisherigen Krankenkasse eintreffen.

Wichtig: Kündigen Sie nie eine Zusatzversicherung, ohne sich vorher bei einer anderen Krankenkasse genau über die Aufnahmebedingungen für Zusatzversicherungen informiert zu haben. Im Bereich der Zusatzversicherungen können Versicherer nämlich Personen ablehnen, Prämien nach Alter und Geschlecht festlegen, sowie Vorbehalte aufgrund des Gesundheitszustandes einer Person anbringen.

Muss der (zukünftige) Arbeitgeber über die Erkrankung informiert werden?
Eine Informationspflicht bezüglich der Gesundheit besteht nur, soweit die Erkrankung oder die Einnahme von Medikamenten konkret die Eignung oder Arbeitsfähigkeit für die ausgeschrieben Stelle betrifft.

Ist dies nicht der Fall, darf die Erkrankung verschwiegen werden. Bei einer direkten Frage des Arbeitgebers, ob man an irgendwelchen Krankheiten leidet, darf dies auch verneint werden.

Was muss bei der Anmeldung bei einer Krankentaggeldversicherung beachtet werden?
Es muss im Gesundheitsfragebogen wahrheitsgemäss Auskunft über bestehende Krankheiten gegeben werden. Die Krankentaggeldversicherung kann die Erbringung von Leistungen ausschliessen, z.B. im Zusammenhang mit einer vorbestehenden Erkrankung. Zudem liegt bei unwahren Angaben im Fragebogen eine Anzeigepflichtverletzung vor, weshalb der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er von den unwahren Angaben erfährt.
Was ist bei der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (PK) zu beachten?
Die Pensionskasse kann das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens verlangen und daraufhin einen längstens 5 Jahre dauernden Gesundheitsvorbehalt anbringen, was bedeutet, dass die Pensionskasse nur die Leistungen der obligatorischen Vorsorge erbringen muss, wenn während der Vorbehaltsdauer eine Invalidität infolge dieser Krankheit eintritt. Nach Ablauf der 5-jährigen Frist hat die Pensionskasse die vollen Leistungen zu erbringen, unabhängig davon ob diese mit einer vorbestehenden Erkrankung, für welche ein Vorbehalt angebracht wurde, zusammenhängen.

Wichtig: Dies gilt nur für die freiwillige überobligatorische berufliche Vorsorge (d.h. ab einem versicherten Jahreslohn von mehr als 84‘600 Franken). Für den Lohn bis 84‘600 Franken sind Sie beispielsweise bei Invalidität, versichert und würden eine entsprechende Invalidenrente der Pensionskasse erhalten, da dort die Pensionskasse keine Vorbehalte machen darf.

Auf was muss man bei der Reduktion des Arbeitspensums achten?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auf den Gesundheitszustand seiner Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Daher sollte auf jeden Fall das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, um eine Lösung zu finden. In gemeinsamer Absprache mit dem Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, das Arbeitspensum freiwillig zu reduzieren, sollte der Arbeitgeber damit einverstanden sein.

Achtung: Eine freiwillige Reduktion des Arbeitspensums führt jedoch zu einer Lohnreduktion, was im Falle einer späteren Invalidität zu einer geringeren Rente führen könnte. Daher ist es wichtig, dass die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt in der Krankengeschichte dokumentiert, dass eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, denn so muss die IV beim Eintritt einer Invalidität davon ausgehen, dass Sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%-Pensum erwerbstätig wären.

Wer bezahlt Hilfsmittel am Arbeitsplatz?
Selbstverständlich steht es dem Arbeitgeber frei Hilfsmittel wie besondere Stehvorrichtungen oder spezielle Bürostühle für den betroffenen Arbeitnehmer zu finanzieren.

Andernfalls können Sie sich an die IV wenden, da diese speziell für Behinderungen angefertigte Hilfsmittel abgibt und deren Finanzierung teilweise oder ganz übernimmt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass entweder bereits eine Invalidität eingetreten ist (was grundsätzlich erst 1 Jahr nach Eintreten der Arbeitsunfähigkeit der Fall ist) oder, dass die Hilfsmittel im Rahmen der Frühintervention der IV abgegeben werden, was eine Anmeldung bei der IV erfordert. Schliesslich übernimmt die IV auch nur die Kosten, welche 400 Franken überschreiten.

Tipp: Die Anmeldung bei der IV muss nicht die Ausrichtung einer Invalidenrente zum Ziel haben. Sie kann auch schon vorgenommen werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht zwingend eingetreten ist, mit dem Ziel den Arbeitsplatz zu erhalten bzw. das Eintreten einer Invalidität zu verhindern.

Was passiert, wenn eine Arbeitsunfähigkeit (z.B. 50%) vom Arzt attestiert wird?
Die ärztlich attestierte Reduktion des Arbeitspensums um 50% löst einen Anspruch auf ein Krankentaggeld der Krankentaggeldversicherung aus (in der Regel ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25%). Wurde keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, besteht für einen gewissen Zeitraum (mindestens 3 Wochen) immerhin ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, welcher bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend verlängert wird.

Tipp: Spätestens zum Zeitpunkt der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit, sollten Sie sich bei der IV anmelden, wenn Sie davon ausgehen, dass diese länger andauern wird, da bis zur Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente oft mehrere Jahre vergehen können.

Welcher Kündigungsschutz besteht bei Krankheit?
Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gilt eine Sperrfrist zwischen 30 und 180 Tagen für Kündigungen, je nachdem wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat. Erst nach Ablauf dieser Frist kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigungen sind nichtig bzw. die Kündigungsfrist wird entsprechend verlängert.

Beispiel: Herr Müller ist zu 50 % arbeitsunfähig wegen seiner Erkrankung. Da er erst seit weniger als einem Jahr bei seinem Arbeitgeber tätig ist besteht eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht von 3 Wochen. Bei einer 50% Arbeitsunfähigkeit bekommt Herr Müller während 6 Wochen den vollen Lohn, danach nur noch den Lohn für die effektiv geleistete Arbeit. Eine Kündigung wäre bei einer Kündigungsfrist von einem Monat also erst nach 2 Monaten effektiv, wegen der Sperrfrist.

Was tun bei einer Kündigung trotz Arbeitsunfähigkeit?
Es besteht die Möglichkeit sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Eine bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit (mindestens jedoch 20 Prozent) eine Stelle anzunehmen, hat auf Grund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann mit Arbeitslosentaggeldern der Zeitraum bis zum Erhalt einer Invalidenrente oder der Besserung des Gesundheitszustandes überbrückt werden.

Wann sollte man sich bei der IV anmelden?
Die IV kennt zwei Wartefristen bevor eine Rente ausgezahlt werden kann. Zum einen besteht eine Invalidität erst wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens ein Jahr gedauert hat. Zum anderen beginnt die IV mit der Auszahlung der Rente frühestens 6 Monate nach der Anmeldung.

Daher sollte die Anmeldung bei der IV immer möglichst früh erfolgen, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Beginn der Erkrankung bzw. der Arbeitsunfähigkeit. Da das IV-Verfahren mehrere Jahre dauern kann, wird die Rente meistens erst ab einem späteren Zeitpunkt ausgerichtet, dafür aber rückwirkend auf den Zeitpunkt 6 Monate nach der Anmeldung.

Was bietet die IV für Eingliederungsmassnahmen an?
Die IV bietet Integrationsmassnahmen, Berufsberatungen, erstmalige berufliche Ausbildungen, Arbeitsvermittlungen und Umschulungen an. Erst wenn alle diese Massnahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken konnten, wird die Ausrichtung einer Invalidenrente geprüft.

Für Bechterew-Patienten sind vor allem Umschulungen relevant, da so die Umschulung in einen körperlich weniger belastenden Beruf vorgenommen werden kann, damit die Arbeitsfähigkeit erhalten werden kann. Beispielsweise die Umschulung vom Maurer zum Hochbauzeichner.
Die IV übernimmt dabei die Kosten für die Ausbildung und richtet Taggelder während der Dauer der Massnahme aus.

Tipp: Die Massnahmen der IV erfordern eine aktive Mitwirkung, können aber finanzielle Engpässe überbrücken, da die Massnahmen sofort nach Eingang des Gesuches beginnen können und ein Taggeld ausgerichtet werden kann, während bis zur Ausrichtung einer Rente mehrere Jahre vergehen können.

Wann besteht Anspruch auf eine Invalidenrente?
Eine Invalidenrente wird erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% ausgerichtet. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei wird das Einkommen, welches vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde, verglichen mit dem hypothetischen Einkommen, welches nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen erzielt werden könnte.

Beispiel: Wurde vor der Invalidität ein Jahreseinkommen von 60‘000 Franken erzielt und kann nach der Umschulung noch ein Jahreseinkommen von 35‘000 Franken erzielt werden, liegt ein Invaliditätsgrad von 41.6% vor.
Die Pensionskasse wird eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach dem Entscheid der Invalidenversicherung ausrichten. Dabei ist der Invaliditätsgrad, den die IV festgestellt hat, massgebend.

Achtung: Eine Invalidenrente wird erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% ausgerichtet.

Was muss beim Autofahren beachtet werden?
Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, kann die kantonale Behörde eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie anordnen, wenn im Rahmen medizinischer Untersuchungen Zweifel an der Fahreignung einer Person entstehen.

Grundsätzlich gibt es keine anlasslose regelmässige Kontrollfahrt. Ist aber beispielsweise ein älterer Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können ist die Anordnung einer Kontrollfahrt gerechtfertigt, wie das Bundesgericht in einem Entscheid festgestellt hat. Analoges gilt auch für Menschen mit Morbus Bechterew, so dass eine Kontrollfahrt nur angeordnet werden darf, wenn dieser gewisse Auffälligkeiten im Strassenverkehr vorausgegangen sind.

Wichtig: Gegen die Anordnung einer Kontrollfahrt kann Beschwerde geführt werden, sollte diese unrechtmässig angeordnet worden sein. Gegen das Resultat einer Kontrollfahrt hingegen nicht.
Je nach Resultat der Kontrollfahrt und der ärztlichen Abklärungen kann die Fahreignung weiterhin beibehalten werden oder unter Auflagen (z.B. technische Nachrüstung oder nur Automaten) beibehalten werden. Bei nicht bestehen der Kontrollfahrt wird der Fahrausweis entzogen.

Es ist empfehlenswert vor Antritt der Kontrollfahrt einige wenige Fahrstunden bei einem konzessionierten Fahrlehrer zu absolvieren.

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Case Management

Erwerbstätig bleiben: So lautet das Ziel vieler Menschen mit Morbus Bechterew. Dennoch gibt es Fälle, bei denen Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit nötig sind.

Ein erstes Beratungsgespräch kann bei beruflichen Problemen im Zusammenhang mit dem Morbus Bechterew in Anspruch genommen werden. Wird der Case Management-Prozess in Gang gesetzt, wird zwischen Betroffenen, Arbeitgebern und Versicherungen vermittelt, um eine Win-Win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schaffen. Das Case Management ist für Mitglieder ab dem 2. Jahr ihrer Mitgliedschaft kostenlos.

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