Als einzelne Person können wir grosse finanzielle Risiken nicht allein tragen. Deshalb versichern wir bestimmte Ereignisse, wie zum Beispiel eine Krankheit oder den Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit, und bezahlen dafür Prämien. Solange wir gesund sind, stellt der Abschluss einer Versicherung in der Regel kein Problem dar. Im Krankheitsfall hingegen verändert sich die Ausgangslage: Je höher das Risiko einer künftigen Leistungspflicht eingeschätzt wird, desto geringer sind die Chancen, eine neue Versicherung abschliessen zu können. Diese Einschränkungen gelten jedoch nur im Bereich der Privatversicherungen, wo das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt. Dieses Gesetz überlässt den Vertragsparteien die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommt. In der Praxis lehnt ein Versicherer die Aufnahme interessierter Personen oft ab, wenn gesundheitliche Risiken bestehen. Möglich sind auch Einschränkungen in Form eines sogenannten Vorbehalts oder erhöhte Prämien aufgrund einer bestehenden Erkrankung. Solche individuellen Risikoprüfungen und Vertragsbedingungen kommen insbesondere bei bestimmten Versicherungsarten zur Anwendung, etwa bei den Zusatzversicherungen der Krankenkassen, Erwerbsausfallversicherungen oder Lebensversicherungen, die dem Privatversicherungsrecht unterstehen.

Im Gegensatz dazu gilt im Bereich der Sozialversicherungen eine grundsätzliche Aufnahmepflicht der Versicherer. Somit können auch Personen mit Morbus Bechterew – axSpA Sozialversicherungen abschliessen oder sie können mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit automatisch versichert sein.